Sachkundenachweis Hygiene I & II

Dozent: Sigfried Niklas, Hygienemanager
Institut für Hygienemanagement im Gesundheitswesen


Siegfried_Niklas

Sachkundenachweis nach Infektionshygieneverordnung Hessen

Die hessische Infektionshygieneverordnung ist am 8. Dezember 2017 geändert worden und schreibt künftig auch allen Heilpraktikern den Nachweis der Sachkunde vor.
Die geforderten Inhalte zur hessischen Infektionshygieneverordnung werden in diesen Kursen gemäß Vorgaben vom Regierungspräsidium vermittelt und entsprechende Bescheinigungen darüber ausgehändigt.
Bis zum 31.12.2018 müssen praktizierende Heilpraktiker diese Nachweise erbringen können (Übergangsregelung).

Hygiene I

Für alle die Tätigkeiten am Menschen ausüben, bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann.

Hygiene II

Für alle die Tätigkeiten am Menschen ausüben, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen/verursachen (auch Akupunktur, Injektionen usw.)

Gesetzestext (Auszug)

Nach § 1 der Infektionshygieneverordnung Hessen vom 18. März 2003, zuletzt geändert am 8. Dezember 2017, gilt: „Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung der Nagelpflege, der Haarpflege, der Kosmetik, der Fußpflege, das Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Schmuckeinbringung an, in oder unter die Haut oder Schleimhaut (Piercing) und die [invasiven] Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach ³ 1 des Heilpraktikergesetzes“.

Wer braucht was?

§ 2 differenziert die Tätigkeiten (1) nach solchen,

  • 1. die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen oder
  • 2. bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann,
    muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen. Des weiteren richtet sich der Umfang des Sachkundenachweises nach o.a. Tätigkeiten und schreibt die Durchführung des Sachkundenachweises vor (10):
    demnach müssen unter 2. genannte nicht-invasiv Tätige die Sachkunde Hygiene 1 im Umfang von 8 Unterrichtseinheiten ableisten, invasiv-tätige Heilpraktiker mit Tätigkeiten nach Punkt 1., müssen die Sachkunde Hygiene 2 im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten erbringen.

Hygiene 1 – (8 UE)

In diesem Kurs werden die Grundlagen der Hygiene, der Infektionsentstehung und – vermeidung erarbeitet. Wichtige Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen für den Praxisalltag werden zusammengefasst, sodass die basishygienischen Grundlagen von Heilpraktikern organisatorisch geplant und praktisch umgesetzt werden können. Inhalte zum Erstellen eines objektspezifischen Hygieneplans und dessen Anhängen werden thematisiert und können von den Teilnehmern selbstständig umgesetzt werden.
Der Kurs endet mit der geforderten Abschlussprüfung.

Hygiene 2 – (40 UE)

Im Vordergrund dieses Kurses stehen die Zusammenhänge der Infektionsentstehung und die im Heilpraktiker-Alltag umsetzbaren Potentiale zu deren Vermeidung. Es werden die begrifflichen und rechtlichen Voraussetzungen in den Kontext der Maßnahmenplanung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern gesetzt. Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen sowie auch die persönlichen und organisatorischen Schutzpotentiale für den Eigen- und Patientenschutz werden außerdem fokussiert. Dabei steht im Vordergrund, den individuellen Anforderungen lösungsorientierte Handlungsoptionen zur Verfügung zu stellen, die sich an der Gefährdungsbeurteilung der invasiven Techniken am Patienten orientieren. Inhalte zum Erstellen eines objektspezifischen Hygieneplans und dessen Anhängen werden thematisiert und können von den Teilnehmern selbstständig umgesetzt werden.
Der Kurs endet mit der geforderten Abschlussprüfung.
Dieser Kurs besteht aus 24 h Präsenzstudium an 3 Tagen vor Ort und 16 h Selbststudium. Sie erhalten die Unterlagen per Stick, der Kurs endet mit einer vorgeschriebenen Abschlussprüfung.